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Preise
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- Den Kunden werden die im Haushalt geleisteten Stunden in Rechnung gestellt.
Bei allen Einsätzen berechnen wir eine Anfahrtspauschale von € 5,95.
Eventuelle Urlaubszeiten der Mitarbeiter oder Kunden werden nicht berechnet, wenn der Kunde 2 Tage vorher absagt.
- Wir stellen Ihnen für jede Dienstleistungsstunde € 32,13 in Rechnung.
- Die Rechnungsstellung erfolgt am Monatsende.
- Unsere Rechnungen sind für Privatleute steuerlich absetzbar. Sollten Sie Steuern zahlen,
bekommen Sie 20 % der Aufwendungen vom Finanzamt erstattet, wenn Sie nicht mehr als € 20.000,- jährlich
für diese Art von Dienstleistung aufwenden. Dadurch reduzieren sich die Kosten pro Stunden auf € 25,70.
"Änderung des Einkommensteuergesetzes
(2) Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die
Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind,
ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf
Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Steuerermäßigung
kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie
für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden
Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im
Haushalt vergleichbar sind.
...
(5) Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die
Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen oder unter § 9c fallen und soweit sie
nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind.
Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz
2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung
erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Leben zwei Alleinstehende
in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur
einmal in Anspruch nehmen."
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